In Frankreich ist die Vermietung und Verpachtung von unbebauten Grundstücken und unmöblierten Räumlichkeiten, die als Umsätze zivilrechtlicher Art angesehen werden, von Rechts wegen von der Umsatzsteuer befreit, mit Ausnahme von Parkplätzen für Fahrzeuge und außer wenn die Vermietung (oder Verpachtung) für den Vermieter (oder Verpächter) ein Mittel darstellt, um in anderer Form die Nutzung eines Handelswerts zu verfolgen oder seine Absatzmöglichkeiten zu erweitern, oder wenn der Vermieter am Gewinn der Vermietungsgesellschaft beteiligt ist (Artikel 261 D 2° CGI).

Es ist jedoch möglich, zur Umsatzsteuer auf die Miete von unmöblierten Geschäftsräumen zu optieren. Diese Option kann einen erheblichen Vorteil haben, insbesondere um den Aufwand der Bauarbeiten zu optimieren.

Nach einem kürzlich ergangenen Beschluss des Conseil d'Etat (CE 9. September 2020, N°439143) und im Widerspruch zur aktuellen Verwaltungsauffassung wird akzeptiert, dass die Option pro Raum und nicht für das Gebäude als Ganzes ausgeübt werden kann. So können Vermieter nur dann zur Umsatzsteuer optieren, wenn der Mieter hierfür eine Vorsteuerabzugsberechtigung hat. Dadurch ist es möglich, das Geschäftsangebot eines Vermieters viel feiner zu verwalten. Auf der anderen Seite muss auf die Geltendmachung der Vorsteuer auf Bauarbeiten besonders aufgepasst werden, da nur die Umsatzsteuer auf die Bauarbeiten, die sich auf umsatzsteuerpflichtig vermietete Flächen beziehen, vom Vermieter als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

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